ZitatAlles anzeigenEin Guthaben auf Handy-Prepaid-Karten verfällt auch dann nicht, wenn länger nicht mit dem Handy telefoniert und die Karte nicht erneut aufgeladen wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor (Az.: 12 O 16098/05). Anders lautende Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkbetreibern sind dem Urteil zufolge nicht zulässig.
In dem Fall ging es um eine Klausel, der zufolge ein Guthaben verfällt, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt. Verhindert werden konnte das Verfallen nur durch eine weitere Aufladung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 365-Tage-Frist. Der Netzbetreiber argumentierte, dass ihm durch die Verwaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Kosten entstehen.
Das Gericht entschied jedoch, das Guthaben müsse registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang und der Verwaltungsaufwand daher zumutbar. Ansonsten liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, da es auch möglich sei, dass größere Guthaben von mehr als 100 Euro verfallen.
Im gleichen Urteil untersagte das Gericht die Verwendung von Klauseln, denen zufolge mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben verfällt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Einem Sprecher des Gerichts zufolge geht das Urteil zunächst in schriftlicher Form an die beteiligten Parteien. Diese können innerhalb von vier Wochen Rechtsmittel einlegen. Dann ginge der Fall in die nächste Instanz, sonst wäre das Urteil rechtsgültig.
Quelle: http://www.zdnet.de/news/tkomm/0,39023151,39140801,00.htm?h
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