Spekulationssteuer zwischen 1997 und 1998 verfassungswidrig

  • Die mangelnden Kontrollen der Spekulationssteuer bei Wertpapierverkäufen haben nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu geführt, dass die Steuer in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt verfassungswidrig und nichtig war. In dem am Dienstag verkündeten Urteil betonte der Zweite Senat des Karlsruher Gerichts aber, dass sich die Verfassungswidrigkeit auf die Vergangenheit bezieht. Die seit dem Regierungswechsel vorgenommenen Neuregelungen sind nicht betroffen.


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    Bei Aktienkäufen und Verkäufen innerhalb eines halben Jahres unterliegt der Gewinn seit 1997 der Spekulationssteuer. Diese im Einkommensteuergesetz geregelte Steuer wurde aber nur mangelhaft erfasst. Wegen der strukturellen Vollzugsdefizite sei in der Vergangenheit keine einheitliche Besteuerung mehr gewährleistet gewesen. Damit habe ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorgelegen, entschied jetzt der Zweite Senat.


    Da nur die Zeiträume 1997 und 1998 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, können nur diejenigen ihre gezahlten Spekulationssteuern zurückfordern, die Einspruch gegen die damalige Steuererklärung erhoben. Wurde die Einkommensteuererklärung dagegen rechtskräftig, dürfte eine Rückzahlung ausgeschlossen sein.


    Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 17/02


    Quelle: AP

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